Unsere Satzung
Der Name des Vereins lautet: Historische Kommission für Pommern (e. V.). Im fortlaufenden Text der Satzung wird der Verein als „Kommission“ bezeichnet.
Die Kommission hat ihren Sitz in Greifswald. Sie ist beim dortigen Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen.
Die Kommission hat die Aufgabe, die Erforschung der Geschichte Pommerns in allen ihren Bereichen zu fördern, insbesondere durch Herausgabe von Quellen, Darstellungen und Nachschlagewerken, durch Koordinierung von Forschungsvorhaben, durch wissenschaftliche Tagungen sowie durch fachliche Förderung des Nachwuchses.
Die Kommission steht in der Rechts- und Traditionsnachfolge der 1910/11 auf Anregung des Oberpräsidenten der damaligen preußischen Provinz Pommern in Stettin gegründeten Historischen Kommission für Pommern. Sie wurde 1925 neu organisiert, 1934 in „Landesgeschichtliche Forschungsstelle“, 1939 in „Landeskundliche Forschungsstelle“ umbenannt und 1951 in der Bundesrepublik Deutschland rekonstituiert.
Die Kommission steht in der Rechts- und Traditionsnachfolge der 1910/11 auf Anregung des Oberpräsidenten der damaligen preußischen Provinz Pommern in Stettin gegründeten Historischen Kommission für Pommern. Sie wurde 1925 neu organisiert, 1934 in „Landesgeschichtliche Forschungsstelle“, 1939 in „Landeskundliche Forschungsstelle“ umbenannt und 1951 in der Bundesrepublik Deutschland rekonstituiert.
Die Kommission ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke. Die Kommission unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
(1) Die Kommission hat Ordentliche, Externe und Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Sie ergänzt sich durch Kooptation.
(3) Zu Ordentlichen Mitgliedern können geeignete Personen berufen werden, die durch ihre wissenschaftlichen Leistungen auf den Gebieten der Forschung zur pommerschen Geschichte oder durch Verantwortung bei der Wahrung und Pflege von Geschichtszeugnissen als fachkundig ausgewiesen sind, sowie Personen, von deren Mitarbeit sich die Kommission besondere Förderung verspricht.
(4) Ausländische Wissenschaftler, auf welche die Bestimmungen von § 5, Ziff. 3 zutreffen, können zu Externen Mitgliedern berufen werden.
(5) Zu Korrespondierenden Mitgliedern können geeignete Personen berufen werden, die sich der wissenschaftlichen Erforschung der pommerschen Geschichte widmen oder sich bei der Wahrung und Pflege von Geschichtszeugnissen als fachkundig ausgewiesen haben.
(6) Persönlichkeiten, die sich um die Erforschung der pommerschen Geschichte oder deren Förderung besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern berufen werden.
(7) Externe und Korrespondierende Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen. Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten und Anträge zu stellen.
(8) Einrichtungen und Institutionen, zu deren Aufgabenbereich Forschungen zur pommerschen Geschichte oder die Wahrung und Pflege von Geschichtszeugnissen gehört, kann die Mitgliedschaft vom Vorstand der Kommission angetragen werden. Wird die Mitgliedschaft angenommen und von der Mitgliederversammlung bestätigt, nimmt sie der jeweilige Leiter der Einrichtung oder Institution oder ein von ihm Beauftragter wahr.
(9) Die Mitgliedschaft in der Kommission erlischt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Tod. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen der Kommission verstößt, ihr Ansehen schädigt oder in anderer Weise die Arbeit der Kommission gefährdet. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf Ausschluss zu äußern.
(2) Sie ergänzt sich durch Kooptation.
(3) Zu Ordentlichen Mitgliedern können geeignete Personen berufen werden, die durch ihre wissenschaftlichen Leistungen auf den Gebieten der Forschung zur pommerschen Geschichte oder durch Verantwortung bei der Wahrung und Pflege von Geschichtszeugnissen als fachkundig ausgewiesen sind, sowie Personen, von deren Mitarbeit sich die Kommission besondere Förderung verspricht.
(4) Ausländische Wissenschaftler, auf welche die Bestimmungen von § 5, Ziff. 3 zutreffen, können zu Externen Mitgliedern berufen werden.
(5) Zu Korrespondierenden Mitgliedern können geeignete Personen berufen werden, die sich der wissenschaftlichen Erforschung der pommerschen Geschichte widmen oder sich bei der Wahrung und Pflege von Geschichtszeugnissen als fachkundig ausgewiesen haben.
(6) Persönlichkeiten, die sich um die Erforschung der pommerschen Geschichte oder deren Förderung besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern berufen werden.
(7) Externe und Korrespondierende Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen. Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten und Anträge zu stellen.
(8) Einrichtungen und Institutionen, zu deren Aufgabenbereich Forschungen zur pommerschen Geschichte oder die Wahrung und Pflege von Geschichtszeugnissen gehört, kann die Mitgliedschaft vom Vorstand der Kommission angetragen werden. Wird die Mitgliedschaft angenommen und von der Mitgliederversammlung bestätigt, nimmt sie der jeweilige Leiter der Einrichtung oder Institution oder ein von ihm Beauftragter wahr.
(9) Die Mitgliedschaft in der Kommission erlischt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Tod. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen der Kommission verstößt, ihr Ansehen schädigt oder in anderer Weise die Arbeit der Kommission gefährdet. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf Ausschluss zu äußern.
(1) Die Mitglieder der Kommission haben das Recht, geeignete Personen dem Vorstand für die Mitgliedschaft in der Kommission vorzuschlagen.
(2) Dem schriftlichen Antrag ist eine Darstellung der Leistungen des Vorgeschlagenen auf Gebieten der Forschung zur pommerschen Geschichte oder der Bewahrung und Pflege der Geschichtszeugnisse, Angaben zur Person sowie ein Schriftenverzeichnis beizufügen.
(3) Der Vorstand legt den Antrag mit seiner Stellungnahme der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor.
(4) Der Vorstand kann Personen, die an Vorhaben und Projekten der Kommission beteiligt sind, für deren Dauer zu Mitarbeitern der Kommission berufen. Mitarbeiter der Kommission können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
(2) Dem schriftlichen Antrag ist eine Darstellung der Leistungen des Vorgeschlagenen auf Gebieten der Forschung zur pommerschen Geschichte oder der Bewahrung und Pflege der Geschichtszeugnisse, Angaben zur Person sowie ein Schriftenverzeichnis beizufügen.
(3) Der Vorstand legt den Antrag mit seiner Stellungnahme der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor.
(4) Der Vorstand kann Personen, die an Vorhaben und Projekten der Kommission beteiligt sind, für deren Dauer zu Mitarbeitern der Kommission berufen. Mitarbeiter der Kommission können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Organe der Kommission sind:
Die Mitgliederversammlung (§ 8), der Vorstand (§ 9).
Für besondere Zwecke können Ausschüsse gebildet werden.
Die Mitgliederversammlung (§ 8), der Vorstand (§ 9).
Für besondere Zwecke können Ausschüsse gebildet werden.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung mit einer Frist von vier Wochen einberufen, mindestens im Abstand von zwei Jahren. Der Einladung muss die Tagesordnung beigefügt sein.
(2) Abstimmungsberechtigt sind die Ordentlichen Mitglieder.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Kommission oder dessen Stellvertreter geleitet.
(5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts des Vorstandes sowie des Berichts der Rechnungsprüfer,
b) Beratung über Finanzplanung und Finanzabwicklung,
c) Beratung über Forschungs- und Arbeitsvorhaben,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Vorstandes,
f) Zuwahl und Ausschluss von Mitgliedern,
g) Bestellung eines Rechnungsprüfers,
h) Behandlung von Anträgen des Vorstandes oder einzelner Mitglieder. Anträge von Mitgliedern sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.
i) Beschluss über Änderungen der Satzung,
j) Beschluss über die Auflösung der Kommission.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und wenn mindestens ein Viertel der Ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Aus-schlag.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist.
(9) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch auf schriftlichem Wege herbeirufen. In diesem Falle ist für einen Beschluss die Mehrheit der Ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(10) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der Ordentlichen Mitglieder. Bei schriftlichem Verfahren ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(2) Abstimmungsberechtigt sind die Ordentlichen Mitglieder.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Kommission oder dessen Stellvertreter geleitet.
(5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts des Vorstandes sowie des Berichts der Rechnungsprüfer,
b) Beratung über Finanzplanung und Finanzabwicklung,
c) Beratung über Forschungs- und Arbeitsvorhaben,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Vorstandes,
f) Zuwahl und Ausschluss von Mitgliedern,
g) Bestellung eines Rechnungsprüfers,
h) Behandlung von Anträgen des Vorstandes oder einzelner Mitglieder. Anträge von Mitgliedern sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.
i) Beschluss über Änderungen der Satzung,
j) Beschluss über die Auflösung der Kommission.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und wenn mindestens ein Viertel der Ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Aus-schlag.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist.
(9) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch auf schriftlichem Wege herbeirufen. In diesem Falle ist für einen Beschluss die Mehrheit der Ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(10) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der Ordentlichen Mitglieder. Bei schriftlichem Verfahren ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Beisitzern. Zusätzlich kann ein Ehrenvorsitzender gewählt werden.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Das Amt der Vorstandsmitglieder dauert bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Amtsdauer eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ablauf der Vorstandsperiode.
(4) Den Vorstand im Sinne von § 26, Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kommission und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann eine Geschäftsstelle errichten.
(6) Dem Vorstand obliegt die Planung und Durchführung der Forschungs- und Arbeitsvorhaben und des Haushaltsplanes sowie die Anstellung von durch die Mitgliederversammlung bestätigten Mitarbeitern und Hilfskräften.
(7) Er entscheidet über die Förderung von Veröffentlichungen.
(8) Er richtet wissenschaftliche Tagungen aus und kümmert sich um die Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses.
(9) Der Vorstand kann einzelnen Kommissionsmitgliedern Leitung und Koordinierung spezieller Aufgaben und Vorhaben übertragen. Er legt dafür den finanziellen Rahmen fest.
(10) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dieser nimmt an den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
(11) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen einzelne Mitglieder und Mitarbeiter sowie andere Fachkundige zur Beratung hinzuziehen.
(12) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(13) Eine ordnungsgemäß einberufene Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende beziehungsweise der Stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Vorstands-mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(14) Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig.
(15) Die Bestimmung des § 8, Ziff. 8 findet für die Vorstandssitzungen sinngemäß Anwendung.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Das Amt der Vorstandsmitglieder dauert bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Amtsdauer eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ablauf der Vorstandsperiode.
(4) Den Vorstand im Sinne von § 26, Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kommission und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann eine Geschäftsstelle errichten.
(6) Dem Vorstand obliegt die Planung und Durchführung der Forschungs- und Arbeitsvorhaben und des Haushaltsplanes sowie die Anstellung von durch die Mitgliederversammlung bestätigten Mitarbeitern und Hilfskräften.
(7) Er entscheidet über die Förderung von Veröffentlichungen.
(8) Er richtet wissenschaftliche Tagungen aus und kümmert sich um die Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses.
(9) Der Vorstand kann einzelnen Kommissionsmitgliedern Leitung und Koordinierung spezieller Aufgaben und Vorhaben übertragen. Er legt dafür den finanziellen Rahmen fest.
(10) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dieser nimmt an den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
(11) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen einzelne Mitglieder und Mitarbeiter sowie andere Fachkundige zur Beratung hinzuziehen.
(12) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(13) Eine ordnungsgemäß einberufene Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende beziehungsweise der Stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Vorstands-mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(14) Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig.
(15) Die Bestimmung des § 8, Ziff. 8 findet für die Vorstandssitzungen sinngemäß Anwendung.
(1) Die Kommission finanziert ihre Arbeit aus den Zuwendungen, die ihr von staatlichen und anderen Behörden jährlich zugewiesen werden, sowie aus Spenden von Privatpersonen oder privaten Einrichtungen.
(2) Für Arbeits- und Forschungsvorhaben können Rücklagen gebildet werden.
(3) Die Mittel der Kommission dürfen nur für deren satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vermögen der Kommission. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kommission.
(4) Das Haushalts- und Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
(2) Für Arbeits- und Forschungsvorhaben können Rücklagen gebildet werden.
(3) Die Mittel der Kommission dürfen nur für deren satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vermögen der Kommission. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kommission.
(4) Das Haushalts- und Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
(1) Öffentliche und private Förderer, welche die Arbeit der Kommission durch einen Jahresbeitrag, durch eine namhafte Spende oder durch geldwerte Zuwendungen unterstützen, bilden den Förderkreis.
(2) Die Förderer werden regelmäßig über die Tätigkeit der Kommission unterrichtet und werden zu den Veranstaltungen der Kommission eingeladen.
(2) Die Förderer werden regelmäßig über die Tätigkeit der Kommission unterrichtet und werden zu den Veranstaltungen der Kommission eingeladen.
Der Jahresbericht der Kommission erscheint in der Zeitschrift „Baltische Studien. Pommersche Jahrbücher für Landesgeschichte“, herausgegeben von der Gesellschaft für pommersche Geschichte, Altertumskunde und Kunst e. V. Die „Baltischen Studien“ sind das Mitteilungsorgan der Kommission.
(1) Die Auflösung der Kommission bedarf eines Beschlusses des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Dieser ist den Mitgliedern mit Begründung vorzulegen. Er wird wirksam, wenn zwei Drittel der Ordentlichen Mitglieder zustimmen.
(2) Bei Auflösung der Kommission oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Kommission an eine von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu bestimmende steuerbegünstigte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Forschung zur pommerschen Geschichte und zu deren Pflege. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist nur wirksam, wenn dadurch gewährleistet ist, dass das Vermögen der Kommission zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird; Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
(2) Bei Auflösung der Kommission oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Kommission an eine von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu bestimmende steuerbegünstigte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Forschung zur pommerschen Geschichte und zu deren Pflege. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist nur wirksam, wenn dadurch gewährleistet ist, dass das Vermögen der Kommission zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird; Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
(1) Die bisherigen Mitglieder der Kommission sind Mitglieder nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Die bisherigen Korrespondierenden Mitglieder werden zu Ordentlichen Mitgliedern dieser Satzung ernannt.
(3) Der bisherige Vorstand der Kommission führt die Geschäfte weiter bis zur Neuwahl gemäß dieser Satzung.
(4) Die Neuwahl erfolgt nach der Eintragung in das Vereinsregister.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangt werden.
(2) Die bisherigen Korrespondierenden Mitglieder werden zu Ordentlichen Mitgliedern dieser Satzung ernannt.
(3) Der bisherige Vorstand der Kommission führt die Geschäfte weiter bis zur Neuwahl gemäß dieser Satzung.
(4) Die Neuwahl erfolgt nach der Eintragung in das Vereinsregister.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangt werden.