Unsere Satzung

Der Name des Vereins lautet: Historische Kommission für Pommern (e. V.). Im fortlaufenden Text der Satzung wird der Verein als „Kommission“ bezeichnet.

Die Kommission hat ihren Sitz in Greifswald. Sie ist beim dortigen Amtsgericht ins Vereinsregister eingetragen.

Die Kommission hat die Aufgabe, die Erforschung der Geschichte Pommerns in allen ihren Bereichen zu fördern, insbesondere durch Herausgabe von Quellen, Darstellungen und Nachschlagewerken, durch Koordinierung von Forschungsvorhaben, durch wissenschaftliche Tagungen sowie durch fachliche Förderung des Nachwuchses. Die Kommission steht in der Rechts- und Traditionsnachfolge der 1910/11 auf Anregung des Oberpräsidenten der damaligen preußischen Provinz Pommern in Stettin gegründeten Historischen Kommission für Pommern. Sie wurde 1925 neu organisiert, 1934 in „Landesgeschichtliche Forschungsstelle“, 1939 in „Landeskundliche Forschungsstelle“ umbenannt und 1951 in der Bundesrepublik Deutschland rekonstituiert.

Die Kommission ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke. Die Kommission unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

(1) Die Kommission hat Ordentliche Mitglieder, Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Sie ergänzt sich durch Kooptation.

(3) Zu Ordentlichen Mitgliedern können geeignete Personen berufen werden, die durch ihre wissenschaftlichen Leistungen auf den Gebieten der Forschung zur pommerschen Geschichte oder durch Verantwortung bei der Wahrung und Pflege von Geschichtszeugnissen als fachkundig ausgewiesen sind, sowie Personen, von deren Mitarbeit sich die Kommission besondere Förderung verspricht.

(4) Zu Korrespondierenden Mitgliedern können geeignete Personen berufen werden, die sich der wissenschaftlichen Erforschung der pommerschen Geschichte widmen oder sich bei der Wahrung und Pflege von Geschichtszeugnissen als fachkundig ausgewiesen haben.

(5) Persönlichkeiten, die sich um die Erforschung der pommerschen Geschichte oder deren Förderung besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern berufen werden.

(6) Ehrenmitglieder und Korrespondierende Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen. Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten und Anträge
zu stellen.

(7) Einrichtungen und Institutionen, zu deren Aufgabenbereich Forschungen zur pommerschen Geschichte oder die Wahrung und Pflege von Geschichtszeugnissen gehört, kann die Mitgliedschaft vom Vorstand der Kommission angetragen werden. Wird die Mitgliedschaft angenommen und von der Mitgliederversammlung bestätigt, nimmt sie der jeweilige Leiter der Einrichtung oder Institution oder ein von ihm Beauftragter wahr.

(8) Die Mitgliedschaft in der Kommission erlischt durch Tod oder durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand in Schrift- oder Textform; Erklärung auf elektronischem Wege ist möglich. Im Fall der Austrittserklärung erlischt die Mitgliedschaft mit dem Zugang der Erklärung.

(9) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen der Kommission verstößt, ihr Ansehen schädigt oder in anderer Weise die Arbeit der Kommission gefährdet. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf Ausschluss zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Schrift- oder Textform, soweit möglich auf elektronischem Wege, mitzuteilen. Der Ausschluss wird mit Zugang der Mitteilung wirksam.

(1) Die Mitglieder der Kommission haben das Recht, geeignete Personen für die Mitgliedschaft in der Kommission vorzuschlagen. Der Vorschlag bedarf der Schrift- oder Textform; Erklärung auf elektronischem Wege ist möglich.

(2) Dem Antrag ist eine Darstellung der Leistungen des Vorgeschlagenen in Schrift- oder Textform, soweit möglich auf elektronischem Wege, auf Gebieten der Forschung zur pommerschen Geschichte oder der Bewahrung und Pflege der Geschichtszeugnisse, Angaben zur Person sowie ein Schriftenverzeichnis beizufügen.

(3) Der Vorstand legt den Antrag mit seiner Stellungnahme der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor.

(4) Der Vorstand kann Personen, die an Vorhaben und Projekten der Kommission beteiligt sind, für deren Dauer zu Mitarbeitern der Kommission berufen. Mitarbeiter der Kommission können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

Organe der Kommission sind: Die Mitgliederversammlung (§ 8) und der Vorstand (§ 9).
Für besondere Zwecke können Ausschüsse gebildet werden.

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden durch Einladung in Schrift- oder Textform, soweit möglich auf elektronischem Wege, mit einer Frist von vier Wochen einberufen, mindestens im Abstand von zwei Jahren. Der Einladung muss die Tagesordnung beigefügt sein.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Ordentlichen Mitglieder dies in Schrift- oder Textform, möglichst auf elektronischem Wege, unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangt.

(3) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind die Ordentlichen Mitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Kommission oder dessen Stellvertreter geleitet.

(5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts des Vorstandes sowie des Berichts der Rechnungsprüfer,
b) Beratung über Finanzplanung und Finanzabwicklung,
c) Beratung über Forschungs- und Arbeitsvorhaben,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Vorstandes,
f) Zuwahl und Ausschluss von Mitgliedern,
g) Bestellung eines Rechnungsprüfers,
h) Behandlung von Anträgen des Vorstandes oder einzelner Mitglieder; Anträge von Mitgliedern sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen, und zwar in Schrift- oder Textform, wobei Erklärung auf elektronischem Wege möglich ist.
i) Beschluss über Änderungen der Satzung, j) Beschluss über die Auflösung der Kommission.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abstimmungs- bzw. Wahlberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet außer im Fall einer Wahl (Satz 2) in offener Abstimmung; auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Abstimmungsberechtigten ist jedoch geheim abzustimmen. Wahlen finden geheim statt, sofern nicht die anwesenden Wahlberechtigten Abweichendes einstimmig beschließen.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen und den Mitgliedern in Schrift- oder Textform, ggf. auf elektronischem Wege, zuzustellen ist.

(10) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch außerhalb von Mitgliederversammlungen im Wege eines Beschlussersuchens in Schrift- oder Textform, soweit möglich auf elektronischem Wege, herbeiführen; dies gilt auch für die Wahl des Vorstands, wenn eine zur Wahl des Vorstands eingeladene Mitgliederversammlung beschlussunfähig war. Einen Beschluss außerhalb einer Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der Abstimmungs- bzw. Wahlberechtigten erforderlich.

(11) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der Ordentlichen Mitglieder. Bei einem erfahren nach Maßgabe des § 8 Abs. 10 Satz 1 ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Ordentlichen Mitglieder erforderlich.

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei Beisitzern. Zusätzlich kann ein Ehrenvorsitzender gewählt werden.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung von den Wahlberechtigten auf vier Jahre gewählt. Die Wahl kann als Blockwahl aller zu wählenden Vorstandsmitglieder durchgeführt werden, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Wahlberechtigten beschließt. Die Amtsdauer eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ablauf der Vorstandsperiode. Wiederwahl ist zulässig.

(3)Die Mitgliederversammlung soll den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter bei der Wahl der Vorstandsmitglieder bestimmen. Die Mitgliederversammlung kann statt dessen beschließen, dass der Vorsitzende und der Stellvertreter vom Vorstand aus dem Kreis seiner Mitglieder bestimmt wird. In diesem Fall wählen die Mitglieder des Vorstands den Vorsitzenden und den Stellvertreter in der konstituierenden Sitzung des Vorstands in geheimer Wahl; gewählt ist, wer mindestens vier Stimmen der Mitglieder des Vorstands auf sich vereinigen kann.

(4) Das Amt des bisherigen Vorstands dauert bis zur Konstituierung des neu gewählten Vorstands und im Fall des § 9 Abs. 3 Satz 2 bis zur Bestimmung des neuen Vorsitzenden und seines Stellvertreters fort. Sind alle Mitglieder des neu gewählten Vorstands in der den Vorstand wählenden Mitgliederversammlung anwesend, konstituiert sich der neue Vorstand unmittelbar nach dem Ende der Mitgliederversammlung und wählt im Fall des § 9 Abs. 3 Satz 2 den neuen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Findet diese Konstituierung und im Fall des § 9 Abs. 3 Satz 2 die Wahl des neuen Vorsitzenden und seines Stellvertreters in dieser konstituierenden Versammlung nicht statt, lädt der bisherige Vorsitzende die Mitglieder des neu gewählten Vorstands zur Konstituierung des neuen Vorstands innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen nach der Wahl des neuen Vorstands zur Konstituierung und im Fall des § 9 Abs. 3 Satz 2 zur Wahl des neuen Vorsitzenden und seines Stellvertreters innerhalb einer weiteren, am Tag der Absendung der Einladung beginnenden Frist von höchstens vier Wochen ein; unterbleibt die fristgerechte Einladung, obliegt die Einladung zur Konstituierung des neuen Vorstands und im Fall des § 9 Abs. 3 Satz 2 die Wahl des neuen Vorsitzenden und seines Stellvertreters dem lebensältesten Mitglied des neu gewählten Vorstands.

(5)Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kommission und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und eine Geschäftsstelle errichten.

(7) Dem Vorstand obliegt die Planung und Durchführung der Forschungs- und Arbeitsvorhaben und des Haushaltsplanes sowie die Anstellung von durch die Mitgliederversammlung bestätigten Mitarbeitern und Hilfskräften.

(8) Der Vorstand entscheidet über die Förderung von Veröffentlichungen. Er richtet wissenschaftliche Tagungen aus und kümmert sich um die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

(9) Der Vorstand kann einzelnen Kommissionsmitgliedern Leitung und Koordinierung spezieller Aufgaben und Vorhaben übertragen. Er legt dafür den finanziellen Rahmen fest.

(10) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Dieser nimmt an den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

(11) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen einzelne Mitglieder und Mitarbeiter sowie andere Fachkundige zur Beratung hinzuziehen.

(12) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(13) Eine ordnungsgemäß einberufene Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende beziehungsweise der Stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, sofern nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(14) Der Vorsitzende kann Beschlüsse des Vorstands auch außerhalb von Vorstandssitzungen im Wege eines Beschlussersuchens in Schrift- oder Textform, soweit möglich auf elektronischem Wege, herbeiführen. Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss der Vorsitzende ein solches Beschlussersuchen veranlassen. § 9 Abs. 13 Satz 2 und 3 gelten auch in diesem Fall.

(15) Die Bestimmung des § 8 Abs. 10 findet für die Vorstandssitzungen sinngemäß Anwendung; der Vorsitzende tritt an die Stelle des Versammlungsleiters. Im Beschlussverfahren gemäß § 9 Abs. 14 tritt der Vorsitzende an die Stelle des Versammlungsleiters und des Protokollanten.

(1) Die Kommission finanziert ihre Arbeit aus den Zuwendungen, die ihr von staatlichen und anderen Behörden jährlich zugewiesen werden, sowie aus Spenden von Privatpersonen oder privaten Einrichtungen.

(2) Für Arbeits- und Forschungsvorhaben können Rücklagen gebildet werden.

(3) Die Mittel der Kommission dürfen nur für deren satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vermögen der Kommission. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kommission.

(4) Das Haushalts- und Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

(1) Öffentliche und private Förderer, welche die Arbeit der Kommission durch einen Jahresbeitrag, durch eine namhafte Spende oder durch geldwerte Zuwendungen unterstützen, bilden den Förderkreis.

(2) Die Förderer werden regelmäßig über die Tätigkeit der Kommission unterrichtet und werden zu den Veranstaltungen der Kommission eingeladen.

Der Jahresbericht der Kommission erscheint grundsätzlich in der Zeitschrift „Baltische Studien. Pommersche Jahrbücher für Landesgeschichte“, herausgegeben von der Gesellschaft für pommersche Geschichte, Altertumskunde und Kunst e. V. Die „Baltischen Studien“ sind das Mitteilungsorgan der Kommission.
(1) Die Auflösung der Kommission bedarf eines Beschlusses des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Dieser ist den Mitgliedern mit Begründung vorzulegen. Er wird wirksam, wenn zwei Drittel der Ordentlichen Mitglieder zustimmen.

(2) Bei Auflösung der Kommission oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Kommission an eine von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu bestimmende steuerbegünstigte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Forschung zur pommerschen Geschichte und zu deren Pflege. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist nur wirksam, wenn dadurch gewährleistet ist, dass das Vermögen der Kommission zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird; Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

(1) Die bisherigen Mitglieder der Kommission sind je nach der Gruppe, der sie gegenwärtig angehören, Mitglieder nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(2) Der gegenwärtige Vorstand der Kommission bleibt im Amt; seine Amtszeit endet nach Maßgabe des § 9 dieser Satzung.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangt werden.

Greifswald, den 01.07. 2014